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   BSG, 23.04.1975 - 2/8 RU 62/73   

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BSG, 23.04.1975 - 2/8 RU 62/73 (https://dejure.org/1975,10561)
BSG, Entscheidung vom 23.04.1975 - 2/8 RU 62/73 (https://dejure.org/1975,10561)
BSG, Entscheidung vom 23. April 1975 - 2/8 RU 62/73 (https://dejure.org/1975,10561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 39, 244
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 5.78

    Anspruch eines Beamten auf Entfernung einer Mitteilung über seine

    Auszug aus BSG, 23.04.1975 - 8 RU 62/73
    ÄndG SVwG hat die zuständige Stelle die Sitze ant011mäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen; an die Reihenfolge innerhalb der Vorschläge ist sie gebunden° Damit sind die Grundzüge normiert, nach denen die zuständige Landesbehörde die Anzahl der aus mehreren Vorschlagslisten zu berufenen Mitglieder der Vertreterversammlung zu bestimmen hat° Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift lassen erkennen, daß der zuständigen Landesbehörde innerhalb ihres Funktionsbereichs ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, die zahlenmäßigc Sitzverteilung daher nur im Hinblick auf das Vorliegen von Ermessensfehlern nachgeprüft werden kann (5 54 Abs" 2 SGG)" Die anteilmäßige Sitzverteilung und die dabei zu beachtende billige Berücksichtigung der Minderheiten sind zwei miteinander untrennbar verbundene Tatbestandsvornussetzungen: Die billige Berücksichtigung der Minderheiten wirkt sich bei der Sitzverteilung zwingend auf die Zahl der Sitze aus, die anteilmäßig zu verteilen sind, da die Zahl der Sitze aufgrund der Satzung des Versicherungsträgers feststeht (@ 5 Abs. 5 SVWG)° Die enge Verbindung beider Voraussetzungen und der in Art. 5 5 4 Abs° } des 7° ÄndG SVwGverwendete Begriff der Billigkeit, dem im Bereich der Ermessensentscheidungen überragende Bedeutung zukommt, machen deutlich, daß für die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde bei der Sitzverteilung nicht die logische Subsumtion" sondern das an den Umständen des Einzelfalls orientierte Ermessen maßgebend sein soll (vgl.° BVerwG 59, 355 ff°)" Im Rahmen ihres Funktionsbereichs hat die zuständige Landesbehörde den fehlenden Wählerwillen zu ersetzen° Obwohl es sich bei den Wahlen ohne Wahlhandlung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung um einen gesetzlich geregelten Sonderfall handelt, sind auch sie Wahlen nach dem SVWG° Die zuständige Landesbehörde hat daher bei der Sitzverteilung die allgemeinen Grundsätze des SVWGüber die Sitzverteilung in den Vertreterversammlungen in Betracht zu ziehen° Nach 5 7 SVUGwird in Gruppen (Abs, 1) aufgrund von Vorschlagslisten (Abs° 2) gewählt, und zwar nach see;° starren Listen° Die für eine Gruppe Wahlberechtigten können sich nur für eine von mehrerer Vorschlagslisten ihrer Gruppe entscheiden° Sie haben keinen Einfluß auf die Reihenfolge der Bewerber dieser Listen (vgl° Neunz/Sehraft, Die Sozialversieherung und ihre Selbstverwaltung, Stand 6, November 4974, A 4 Bl° 69; Becher, Wegweiser für die Wahlen der Sozialversicherung, 5° Aufl° E 19)° Für die Listenwahl gelten nach 9 7 Abs, 5 SVwG die Grundsätze der Verhältniswahl, wobei das Ergebnis gemäß 5 7 Abs° 6 SVWGnach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt wird, Maßgebend für die Sitzvcrteilung sind demnach die für die einzelnen Vorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen der Wähler, wobei die Stimme eines jeden Wählers das gleiche Gewicht hat° Je mehr gültige Stimmen auf eine Vorschlagsliste entfallen, um so mehr Sitze erreicht sie anteilmäßig° Da auch bei den Wahlen ohne Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen der landwirtschaftliehen Berufsgenossenschaften aufgrund von Vorschlagslisten "gewählt" wird, jedoch die Wahlberechtigten ihre Stimme nicht abgeben können, hat die zuständige Landesbehörde die Aufgabe, den mutmaßlichen Wählerwillen - die Stimmen - zu.
  • BSG, 15.11.1973 - 3 RK 57/72

    Versicherungsträger - Vertreterversammlung - Wahl - Anfechtung - Friedenswahl

    Auszug aus BSG, 23.04.1975 - 8 RU 62/73
    muß, die den Anforderungen des Art. 28 Abs° 1 Satz 2 GG genügen (vgl.° BSG 36, 242, 245 f°)".
  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R

    Sozialversicherungswahl - Gültigkeit einer Vorschlagsliste einer

    Dies folgt aus den Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens (eingehend dazu BSGE 54, 104, 105 f = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2 f; BSGE 71, 175, 180 f = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 26; aA BSGE 39, 244, 252 = SozR 5334 Art. 3 § 1 Nr. 1 S 10) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R

    Kassen (zahnärztliche) Vereinigung - Ausschüsse der Vertreterversammlung - Frist

    Die Frage, ob es sich dabei um eine Klage besonderer Art (so hinsichtlich der Wahlanfechtungsklage nach § 131 Abs. 4 SGG: BSGE 23, 92, 93; 39, 244, 245) oder um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG ( so Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 24) handelt, kann offenbleiben, weil hinsichtlich der Klagefrist, der Klagebefugnis und der Notwendigkeit eines Vorverfahrens jedenfalls besondere Grundsätze greifen (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 23; Aussprung in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 131 RdNr 87) .
  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

    Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

    Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung hier vorliegt (in diesem Sinne BSG Urteil vom 23.4.1975 - 2/8 RU 62/73 - BSGE 39, 244, 252 = SozR 5334 Art. 3 § 1 Nr. 1 S 10 ) oder aufgrund der Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens nicht erfüllt ist (so BSG Urteile vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R - BSGE 119, 286 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 2, RdNr 9; vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175, 180 f = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 26 und vom 23.9.1982 - 8 RK 19/82 - BSGE 54, 104, 105 f = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2) .
  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 21/04 R

    Wahlanfechtung - Wahlanfechtungsklage - Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Die Regelungen über die Fortsetzungsfeststellungsklage sind für die Wahlanfechtungsklage entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BSG vom 23.4.1975 - 2/8 RU 62/73 = BSGE 39, 244 = SozR 5334 Art. 3 § 1 Nr. 1).

    Zwar können bestimmte Fehler bei früheren Wahlen sich auf die zukünftigen Wahlen auswirken (vgl BSGE 39, 244, 246 = SozR 5334 Art. 3 § 1 Nr. 1).

  • BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Wahlen - Beiladung - Sozialgerichtsverfahren -

    Deshalb ist die Wahlanfechtungsklage selbst dann gegen die betroffene Körperschaft zu richten, wenn eine zum Wahlverfahren gehörende Handlung der zuständigen Landesbehörde beanstandet wird (BSGE 54, 104 [BSG 23.09.1982 - 8 RK 19/82] = SozR 2100 § 57 Nr. 1; BSGE 39, 244, 245 = SozR 5334 Art. 3 § 1 Nr. 1).

    Der Streit, ob es sich um eine Klage besonderer Art handelt (vgl BSGE 23, 92, 93; 39, 244, 245; 54, 104, [BSG 23.09.1982 - 8 RK 19/82]Maier in Kasseler Komm, § 57 RdNr 4; Krause in Gemeinschaftskomm zum SGb - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, § 57 RdNr 19) oder um eine Feststellungsklage iS von § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (Meyer-Ladewig, SGG, § 55 RdNr 24; Peters/Sautter/Wolff, Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 55 Anm 6d), bedarf keiner Entscheidung, da hinsichtlich der Klagefrist, der Klagebefugnis und der Notwendigkeit eines Vorverfahrens (vgl hierzu § 57 Abs. 2 und 3 SGB IV) jedenfalls besondere Grundsätze eingreifen.

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

    Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung hier vorliegt (in diesem Sinne BSG Urteil vom 23.4.1975 - 2/8 RU 62/73 - BSGE 39, 244, 252 = SozR 5334 Art. 3 § 1 Nr. 1 S 10 ) oder aufgrund der Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens nicht erfüllt ist (so BSG Urteile vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R - BSGE 119, 286 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 2, RdNr 9; vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175, 180 f = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 26 und vom 23.9.1982 - 8 RK 19/82 - BSGE 54, 104, 105 f = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

    Dabei hat das BSG offengelassen, ob es sich um eine Klage besonderer Art (so noch BSGE 23, 92, 93; BSGE 39, 244, 245) oder um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG (so Keller, a.a.O., § 55 Rn. 24) handelt, weil hinsichtlich der Klagefrist, der Klagebefugnis und der Notwendigkeit eines Vorverfahrens jedenfalls besondere Grund-sätze greifen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, juris, Rn. 17).

    Die vorrangig auf erledigte Verwaltungsakte zugeschnittenen Regelungen zur Fortsetzungsfeststellungsklage sind für die Wahlanfechtungsklage entsprechend anzuwenden, weil es sich um eine vergleichbare Prozesssituation handelt und der Kläger auch nach der Erledigung einer ursprünglichen Wahlanfechtungsklage ein Interesse an einer bestimmten Feststellung hinsichtlich der angefochtenen Wahl haben kann (BSG, Urteil vom 13. September 2005 - B 2 U 21/04 R -, SozR 4-2400 § 57 Nr. 2; BSG, Urteil vom 23. April 1975 - 2/8 RU 62/73 -, SozR 5334 Art. 3 § 1 Nr. 1).

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